Bundesrecht konsolidiert

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Tiertransport-Ausbildungsverordnung § 6a

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

18.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Paragraph 7, vor.
  2. Absatz 2,Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der Paragraphen 2 und 3 als absolviert.
  3. Absatz 3,Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der Paragraphen 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des Paragraph 3, abzulegen.

Im RIS seit

04.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40145575

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