(8)Absatz 8,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Kupfer dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,6 ng/m³ im Abgas von Schachtöfen nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem § 3 Abs. 1 Z 2 Z 2.1 lit. b entsprechen.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Kupfer dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,6 ng/m³ im Abgas von Schachtöfen nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Ziffer 2 Punkt eins, Litera b, entsprechen.