(1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins, der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.