(1)Absatz eins,Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen:Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 4, nicht anderes bestimmen:
2-,3-,7-,8-TCDD- Äquivalent
0,1 ng/m³
Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt
1 mg/m³
Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt
0,5 mg/m³
Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils
0,05 mg/m³
Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe Summe sämtlicher unter Litera a bis c angegebenen Stoffe
1 mg/m³
Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt
0,05 mg/m³