Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 84/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2010

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.03.2008

Außerkrafttretensdatum

19.04.2010

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2010

Titel

Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
StF: BGBl. II Nr. 84/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,, wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen. Der Rechnungshof weist im Jahr 2007 bei 302 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 41,4 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf das nahezu Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 31,1 %). Im Bereich der Sektionsleitung wird die 40 %–Quote bereits erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010

Gesetzesnummer

20005718

Dokumentnummer

NOR30006323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/84/P0/NOR30006323

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