§ 1.Paragraph eins,
Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
eine Grundgebühr von 3 000 € und
zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.