Bundesrecht konsolidiert

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Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen § 1

Kurztitel

Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 83/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,

Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    eine Grundgebühr von 3 000 € und
  2. Ziffer 2
    zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20005717

Dokumentnummer

NOR40096884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/83/P1/NOR40096884

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