Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Installationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20005694

Dokumentnummer

NOR40096616

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/63/P4/NOR40096616

Navigation im Suchergebnis