Bundesrecht konsolidiert

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Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung) § 7

Kurztitel

Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 497/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbfallbilanzV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist und unter Angabe des Verwendungszwecks über die Schnittstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen mit den in Anhang 2 festgelegten Inhalten und Gliederungen in Form einer XML-Datei im Wege des EDM-Portals, edm.gv.at, an die Behörde zu übermitteln. Mit dem Hochladen von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002.
  2. Absatz 2,Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (Paragraph 6, Absatz 5,) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103567

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