Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsverordnung 2009 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 489/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BHV 2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnungsgrundsätze und Verrechnungsmaßstäbe

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Verrechnung hat grundsätzlich mit dem Geldwert in Euro zu erfolgen. Wenn sich aus dem Gebarungsfall ein Geldwert nicht ermitteln lässt (zB bei einem Tauschgeschäft), ist der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) zu verrechnen. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
  2. Absatz 2,Beträge in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen sind die aktuellen Kassenwerte heranzuziehen, die vom Bundesminister für Finanzen verlautbart werden. Für besondere Gebarungsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung oder zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof abweichende Bestimmungen erlassen werden.
  3. Absatz 3,Gebarungsrelevante Beträge sind immer in ihrer vollen Höhe zu verrechnen. Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung von Auszahlungen hat grundsätzlich vor Einleitung des Zahlungsvollzugs, die Verrechnung von Einnahmen (Gutschriften) und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszugs zu erfolgen. Ausnahmen sind insofern zulässig, als Sofortzahlungen geleistet werden müssen und dies dem üblichen Geschäftsverkehr entspricht (zB Vornahme von Barzahlungsgeschäften gegen Erhalt einer Quittung, Zahlungen mittels Kreditkarte).
  5. Absatz 5,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen. Für die Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zur Rechnung eines Finanzjahres ist die zeitliche Abgrenzung gemäß Paragraph 52, BHG sowie Paragraphen 67 und 73 maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20006145

Dokumentnummer

NOR40103267

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