(1)Absatz eins,Die Verrechnung hat grundsätzlich mit dem Geldwert in Euro zu erfolgen. Wenn sich aus dem Gebarungsfall ein Geldwert nicht ermitteln lässt (zB bei einem Tauschgeschäft), ist der gemeine Wert (§ 305 ABGB) zu verrechnen. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.Die Verrechnung hat grundsätzlich mit dem Geldwert in Euro zu erfolgen. Wenn sich aus dem Gebarungsfall ein Geldwert nicht ermitteln lässt (zB bei einem Tauschgeschäft), ist der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) zu verrechnen. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.