Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

MM-MMP-BeihV 2008 § 8

Kurztitel

MM-MMP-BeihV 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Beihilfeempfänger bzw. Beihilfeempfängerinnen sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20006120

Dokumentnummer

NOR40102926

Navigation im Suchergebnis