(2)Absatz 2,Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.