(3)Absatz 3,Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgestellten Voraussetzungen vorliegen.Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2799 aus 1999, festgestellten Voraussetzungen vorliegen.