(2)Absatz 2,Die Zulassung darf nur einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin erteilt werden,
der bzw. die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
dessen bzw. deren Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt,dessen bzw. deren Betrieb die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt,
der bzw. die einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen, eine Beschreibung der vorgesehenen Be- und Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute vorlegt und
der bzw. die sich bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen gemäß § 6 zu unterwerfen.der bzw. die sich bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen gemäß Paragraph 6, zu unterwerfen.
Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 nachzuweisen.Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2, nachzuweisen.