Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung eines Implantatregisters für den Bereich der Hüftendoprothetik § 2

Kurztitel

Einrichtung eines Implantatregisters für den Bereich der Hüftendoprothetik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 432/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der Hüftendoprothetik

  1. Ziffer eins
    zum Zweck des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder Dritter und zur Abwehr von Risiken der zu implantierenden künstlichen Hüftgelenke,
  2. Ziffer 2
    zum Zweck der Qualitätssicherung, Vigilanz und Marktüberwachung von künstlichen Hüftgelenken,
  3. Ziffer 3
    zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
  4. Ziffer 4
    zu wissenschaftlichen Zwecken.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20006100

Dokumentnummer

NOR40102827

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