(1)Absatz eins,In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.