Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2030
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Text
Kraftfahrzeugtechnik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik,
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Kraftfahrzeugelektronik
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20006084
Dokumentnummer
NOR40102722