Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.06.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Text
Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Personenkraftwagentechnik (H1)
(3)Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann folgendes Spezialmodul gewählt werden:
(Anm.: § 3a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2020.)Anmerkung, Paragraph 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2020,.)
(4)Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit |
| H1 | H2 | H3 | S1 | S2 |
H1 | | x | x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre |
H2 | x | | x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre |
H3 | x | x | | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre |
| | | | | |
(5)Absatz 5,In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Kraftfahrzeugtechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6)Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kraftfahrzeugtechniker, Kraftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
(7)Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 276/2020
Im RIS seit
25.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20006084
Dokumentnummer
NOR40224159