Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 37/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
    1. Ziffer eins
      bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
    3. Ziffer 3
      nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, erfolgt ist,
    4. Ziffer 4
      nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, erfolgt ist,
    5. Ziffer 5
      bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12 a, NoVAG 1991.
  2. Absatz 2,Diese von den nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.

Anmerkung

früher § 5

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40276465

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/406/P6/NOR40276465

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