Bundesrecht konsolidiert

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HR-Aufwandersatzverordnung 2008 § 1

Kurztitel

HR-Aufwandersatzverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Vergütung des Aufwandes der Vorsitzenden der Hochschulräte

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Ersatz der Aufwendungen, die den Vorsitzenden der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß Absatz eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.
  3. Absatz 3,Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

20006081

Dokumentnummer

NOR40102697

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