Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt
Betriebsanlagen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Betriebsanlagen sind alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957. Mit einer Betriebsanlage können auch die Aufgaben anderer Betriebsanlagen verbunden sein.
  2. Absatz 2,Bahnhöfe sind Betriebsanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Zugfahrten beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
  3. Absatz 3,Blockabschnitte sind Gleisabschnitte, in die eine Zugfahrt nur einfahren darf, wenn sie frei von Schienenfahrzeugen sind.
  4. Absatz 4,Blockstellen sind Betriebsanlagen, die einen Blockabschnitt begrenzen.
  5. Absatz 5,Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.
  6. Absatz 6,Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
  7. Absatz 7,Anschlussstellen sind Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Fahrten ein angeschlossenes Gleis als Verschubfahrt befahren können, ohne dass der Blockabschnitt für eine andere Zugfahrt freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen der Blockabschnitt nach Ausweichen einer Fahrt in die Ausweichanschlussstelle für eine andere Zugfahrt freigegeben werden kann.
  8. Absatz 8,Haltestellen sind Betriebsanlagen ohne Weichen, wo Zugfahrten planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
  9. Absatz 9,Hauptgleise sind die sicherungstechnisch für Zugfahrten ausgerüsteten Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

Anmerkung

jetzt § 11

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102519

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