Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.10.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Gewinnausschüttungen
§ 6.Paragraph 6,
Dividenden oder sonstige Gewinnanteile dürfen bei der Inanspruchnahme von Instrumenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 FinStaG – sofern diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind – an die Eigentümer des Begünstigten nur im angemessenen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Ertragslage des Begünstigten ausgeschüttet werden. Der Begünstigte darf auch sonst keine vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen wie etwa den Rückkauf von Aktien oder Kapitalherabsetzungen – sofern diese nicht Sanierungszwecken dienen oder im Rahmen üblicher Kapitalmarktkonstruktionen erfolgen – an seine Gesellschafter erbringen. Dividenden oder sonstige Gewinnanteile dürfen bei der Inanspruchnahme von Instrumenten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 FinStaG – sofern diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind – an die Eigentümer des Begünstigten nur im angemessenen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Ertragslage des Begünstigten ausgeschüttet werden. Der Begünstigte darf auch sonst keine vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen wie etwa den Rückkauf von Aktien oder Kapitalherabsetzungen – sofern diese nicht Sanierungszwecken dienen oder im Rahmen üblicher Kapitalmarktkonstruktionen erfolgen – an seine Gesellschafter erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Gesetzesnummer
20006057
Dokumentnummer
NOR40102245