Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz § 6

Kurztitel

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewinnausschüttungen

Paragraph 6,

Dividenden oder sonstige Gewinnanteile dürfen bei der Inanspruchnahme von Instrumenten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 FinStaG – sofern diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind – an die Eigentümer des Begünstigten nur im angemessenen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Ertragslage des Begünstigten ausgeschüttet werden. Der Begünstigte darf auch sonst keine vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen wie etwa den Rückkauf von Aktien oder Kapitalherabsetzungen – sofern diese nicht Sanierungszwecken dienen oder im Rahmen üblicher Kapitalmarktkonstruktionen erfolgen – an seine Gesellschafter erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20006057

Dokumentnummer

NOR40102245

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