(4)Absatz 4,Über die Fälle des Abs. 3 hinaus darf ein Militärluftfahrzeug erst dann im Fluge verwendet werden, wenn ein festgestellter Mangel, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, auf Grund der erforderlichen Materialerhaltungsmaßnahmen behoben wurde.Über die Fälle des Absatz 3, hinaus darf ein Militärluftfahrzeug erst dann im Fluge verwendet werden, wenn ein festgestellter Mangel, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, auf Grund der erforderlichen Materialerhaltungsmaßnahmen behoben wurde.