Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
20.02.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zusammensetzung des Beirats
§ 3.Paragraph 3,
Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:
Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
zusätzlich ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung des jeweils für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständigen Bundesministeriums;
Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
Österreichischen Städtebund;
Österreichischen Gemeindebund.
Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Im RIS seit
22.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20006056
Dokumentnummer
NOR40231371