Bundesrecht konsolidiert

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Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt § 3

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zusammensetzung des Beirats

Paragraph 3,

Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:

  1. Ziffer eins
    Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
    1. Litera a
      jedes Bundesministerium;
    2. Litera b
      zusätzlich ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung des jeweils für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständigen Bundesministeriums;
    3. Litera c
      Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
    4. Litera d
      Bundesdenkmalamt.
  2. Ziffer 2
    Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
    1. Litera a
      Österreichischen Städtebund;
    2. Litera b
      Österreichischen Gemeindebund.
  3. Ziffer 3
    Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
    1. Litera a
      je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
    2. Litera b
      eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
    3. Litera c
      eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
    4. Litera d
      eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
    5. Litera e
      zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
    6. Litera f
      eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
    7. Litera g
      eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40231371

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