Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
(2)Absatz 2,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
Schriftzug „Dienstausweis“,
Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
Schriftzug „Personalnummer“ und die Nummer,
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
Rückseite (Chipseite)
Familienname und Vorname,
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
quergestellter Schriftzug „A-Trust a.sign premium“,
quergestellt Kartennummer des Dienstausweises,
Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“,Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“,
Schriftzug „AUSTRIACARD“.
(3)Absatz 3,Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, einzutragen.Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016 Seite 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, einzutragen. (4)Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.
Schlagworte
Vorname
Im RIS seit
28.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006045
Dokumentnummer
NOR40224991