(3)Absatz 3,Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 lit. a hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Litera a, hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.