Bundesrecht konsolidiert

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Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 364/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

28.11.2008

Abkürzung

NKV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung am Eingang des Lokals

Paragraph eins, (1) In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob

  1. Ziffer eins
    in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder
  2. Ziffer 2
    nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,
  3. Ziffer 3
    sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (Paragraph 13 a, Absatz 3, des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung muss bereits beim Betreten des Betriebes gut sichtbar und gut lesbar sein und hat zu lauten
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins :, "Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen",
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 :, "Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen mit Ausnahme jenes Raumes (jener Räume), der (die) mit dem Hinweis "Rauchen gestattet" gekennzeichnet ist (sind)",
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, je nachdem, ob im einzigen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum geraucht werden darf oder nicht:
      1. Litera a
        "Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen", oder
      2. Litera b
        "Rauchen in den allgemein zugänglichen Räumen gestattet".
  2. Absatz 3,Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Litera a, hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
  3. Absatz 4,Allgemein zugänglich im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

20006033

Dokumentnummer

NOR40101963

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