Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelbetriebsordnung 2009 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

24.06.2013

Abkürzung

AMBO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beanstandungen und Rückruf von Arzneimitteln

Paragraph 34,

Im Hinblick auf Arzneimittel muss jeder Betrieb ein System führen, um Beanstandungen systematisch aufzuzeichnen, zu überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen zu treffen, damit die Arzneimittel jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Betrieb hat jede Beanstandung eines Mangels aufzuzeichnen und zu untersuchen. Über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, hat der Betrieb unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten und, soweit möglich, außerdem die Empfängerstaaten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40101690

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