(5)Absatz 5,Arzneimittel-Großhändler sind, sofern Abs. 5a nichts anderes bestimmt, nicht verpflichtet,Arzneimittel-Großhändler sind, sofern Absatz 5 a, nichts anderes bestimmt, nicht verpflichtet,
die Chargennummer gemäß Abs. 4 Z 5 in Bezug auf Human- und Tierarzneimittel, unddie Chargennummer gemäß Absatz 4, Ziffer 5, in Bezug auf Human- und Tierarzneimittel, und
die Chargennummer gemäß § 22 Abs. 4 Z 6 in Bezug auf Humanarzneimittel.die Chargennummer gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 6, in Bezug auf Humanarzneimittel.
anzugeben, sofern sich die Chargen im Rahmen der Arzneimittelüberwachung auch ohne diese Aufzeichnungen lückenlos rückrufen lassen.
(Anm.: Abs. 5a tritt drei Jahre nach der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 54a der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Verbindung mit § 94i Abs. 94i Abs. 2 zweiter Satz Arneimittelgesetz in Kraft, vgl. § 37 Abs. 1a).Anmerkung, Absatz 5 a, tritt drei Jahre nach der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 54 a, der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Verbindung mit Paragraph 94 i, Absatz 94 i, Absatz 2, zweiter Satz Arneimittelgesetz in Kraft, vergleiche Paragraph 37, Absatz eins a,).