(8)Absatz 8,Ein Auftragnehmer darf keine ihm vertraglich übertragene Arbeit ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Der Auftragnehmer muss je nach der zu verrichtenden Tätigkeit die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis oder der Guten Vertriebspraxis einhalten.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 49/2018)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2018,)