Bundesrecht konsolidiert

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Rindertuberkuloseverordnung § 3

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.11.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anzeige wegen Verdacht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder besteht und ist unverzüglich gemäß Paragraph 17, TSG anzuzeigen, wenn:
    1. Ziffer eins
      bei Rindern oder gemeinsam mit Rindern gehaltenen Ziegen klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der Schlachttieruntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder
    3. Ziffer 3
      bei der Durchführung der Fleischuntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß Paragraph 7, ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder
    4. Ziffer 4
      ein Tier bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat (Reagent) oder
    5. Ziffer 5
      bei gefallenen oder nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rindern bei einer Untersuchung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß Paragraph 7, ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder
    6. Ziffer 6
      beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,) oder Tuberkulosegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,) anzeigepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.
    Im Falle der Ziffer 2 und 3 obliegt die Anzeige dem amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan gemäß Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,. Im Fall der Ziffer 2, ist ein Schlachtverbot auszusprechen. Im Fall der Ziffer 3, hat das Fleischuntersuchungsorgan - unabhängig von den Bestimmungen des LMSVG und der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) über die weitere Behandlung des Schlachtkörpers - die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese hat gemäß Paragraph 7, vorzugehen. Alle allfälligen Laboruntersuchungen zur Abklärung der Genusstauglichkeit des Schlachtkörpers sind diesfalls im nationalen Referenzlabor vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist bei Ziegen jedenfalls auch dann Anzeige zu erstatten, wenn vom amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass diese gemeinsam mit Rindern gehalten wurden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165514

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