Bundesrecht konsolidiert

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Kasein-Verordnung 2008 § 7

Kurztitel

Kasein-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 6, meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge der hergestellten Käse,
    2. Ziffer 2
      Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellter Käsesorte.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Personen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005962

Dokumentnummer

NOR40101462

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