(2)Absatz 2,Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. In dem Nachweis sind folgende Schadensfälle zu berücksichtigen:
Riss oder Leck der Umschlagsleitung im Bereich zwischen dem Ufer und dem Anschluss am Schiff und
Versagen der automatischen Überfüllsicherung, wobei vom Betreiber der Umschlagsanlage die maximale Zeit bis zum manuellen Stopp der Pumpen darzustellen ist.
Außerdem sind in dem Nachweis Wasserstände und Strömungsgeschwindigkeiten im Bereich zwischen Regulierungsniederwasser gemäß § 22 und dem höchsten Wasserstand, bei dem ein Umschlag stattfindet, und die jeweils ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Wasser- und Lufttemperatur zu berücksichtigen.Außerdem sind in dem Nachweis Wasserstände und Strömungsgeschwindigkeiten im Bereich zwischen Regulierungsniederwasser gemäß Paragraph 22 und dem höchsten Wasserstand, bei dem ein Umschlag stattfindet, und die jeweils ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Wasser- und Lufttemperatur zu berücksichtigen.