Bundesrecht konsolidiert

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Kinderlaufhilfenverordnung 2007 § 2

Kurztitel

Kinderlaufhilfenverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 285/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.02.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gleichwertigkeitsklausel

Paragraph 2,

Von den Bestimmungen des Paragraph eins, kann abgewichen werden, wenn Kinderlaufhilfen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sowie der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und Anforderungen entsprechen, die ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau für die Gesundheit und das Leben von Menschen sicherstellen wie bei Einhaltung der ÖNORM EN 1273:2005-08-01.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20005947

Dokumentnummer

NOR40101269

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