(3)Absatz 3,Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem dürfen Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen- Richtlinie) nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst lieferbar sind, wenn die Konformität hergestellt wurde. Ferner ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu gewährleisten.