Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 6

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Maschinen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie – unbeschadet weiterer Anforderungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften – jedenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen.
  2. Absatz 2,Unvollständige Maschinen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer nach Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgefertigten Einbauerklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt zu werden.
  3. Absatz 3,Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem dürfen Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen- Richtlinie) nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst lieferbar sind, wenn die Konformität hergestellt wurde. Ferner ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100776

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