Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 4

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Marktüberwachung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
  2. Absatz 2,Unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3,Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absatz eins und 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40270660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/282/P4/NOR40270660

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