Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

15.07.2025

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Titel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010)
StF: BGBl. II Nr. 282/2008 [CELEX-Nr.: 32006L0042]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird verordnet:

Verzeichnis der Anhänge

ANHANG römisch eins

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen

Vorbemerkung

Allgemeine Grundsätze

Kapitel 1

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Kapitel 2

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen

Kapitel 3

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen

Kapitel 4

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen

Kapitel 5

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind

Kapitel 6

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen

ANHANG römisch zwei

Erklärungen

Teil 1

Inhalt

Teil 2

Aufbewahrungsfrist

ANHANG römisch drei

CE-Kennzeichnung

ANHANG römisch vier

Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 3 und 4 (Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Maschinen-Richtlinie) anzuwenden ist

ANHANG römisch fünf

Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile für Maschinen

ANHANG römisch sechs

Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

ANHANG römisch sieben

Technische Unterlagen

ANHANG römisch acht

Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen

ANHANG römisch neun

EG-Baumusterprüfung

ANHANG römisch zehn

Umfassende Qualitätssicherung

ANHANG römisch elf

Mindestkriterien für die Benannten Stellen

ANHANG römisch zwölf

Entsprechungstabelle

ANHANG römisch dreizehn

Verzeichnis der Benannten Stellen für Maschinen und für Sicherheitsbauteile für Maschinen

ANHANG römisch vierzehn

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

ANHANG römisch fünfzehn

Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Maschinen-Richtlinie

Schlagworte

e-rk3
BGBl. Nr. 194/1994, Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR30006595

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/282/P0/NOR30006595

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