Bundesrecht konsolidiert

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Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten § 1

Kurztitel

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Grundsatz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Den Organen der Finanzämter, des Zollamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.
  2. Absatz 2,Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden.
  3. Absatz 3,Für bestimmte Anlässe (Paragraph 2,) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.

Schlagworte

Bekleidungssorte, Dienstbekleidungsstück

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40230725

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