(3)Absatz 3,Für bestimmte Anlässe (§ 2) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.Für bestimmte Anlässe (Paragraph 2,) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.