Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zielbestimmung
2. Abschnitt
Ausbildung
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Struktur und Inhalt
§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
§ 6 Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
§ 7 Ausbildung für amtliche Fachassistenten
§ 8 Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten
in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder
herangezogen werden
§ 9 Ausbildungsstellen
3. Abschnitt
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
§ 10 Praktische Ausbildung, Inhalte
§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung
§ 12 Theoretische Ausbildung, Inhalte
§ 13 Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 14 Voraussetzung
§ 15 Prüfungskommission
§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 18 Gliederung der Prüfung
§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 20 Leitung und Aufsicht
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
5. Abschnitt
Weiterbildung
§ 26 Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 27 Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge
§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
§ 29 Finanzielle Bestimmungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
§ 32 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 33 Personenbezogene Bezeichnungen
Anlagen
Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
Anlage 2
Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte
Anlage 3.A
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
Anlage 3.B
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
Anlage 4
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Anlage 5
Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden