Bundesrecht konsolidiert

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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

02.10.2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Titel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern
in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß
dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 275/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird verordnet:

                           Inhaltsverzeichnis

                             1. Abschnitt

                              Allgemeines

§ 1   Anwendungsbereich

§ 2   Zielbestimmung

                             2. Abschnitt

                              Ausbildung

§ 3   Voraussetzungen

§ 4   Struktur und Inhalt

§ 5   Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

§ 6   Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 7   Ausbildung für amtliche Fachassistenten

§ 8   Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten

      in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder

      herangezogen werden

§ 9   Ausbildungsstellen

                             3. Abschnitt

    Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise

§ 10  Praktische Ausbildung, Inhalte

§ 11  Nachweis der praktischen Ausbildung

§ 12  Theoretische Ausbildung, Inhalte

§ 13  Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

                             4. Abschnitt

                    Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 14  Voraussetzung

§ 15  Prüfungskommission

§ 16  Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 17  Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

§ 18  Gliederung der Prüfung

§ 19  Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 20  Leitung und Aufsicht

§ 21  Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 22  Prüfungsergebnis

§ 23  Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24  Prüfungszeugnis

§ 25  Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

                             5. Abschnitt

                            Weiterbildung

§ 26  Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an

      Weiterbildungsveranstaltungen

                             6. Abschnitt

                         Sonstige Bestimmungen

§ 27  Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge

§ 28  Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

§ 29  Finanzielle Bestimmungen

                             7. Abschnitt

                          Schlussbestimmungen

§ 30  Übergangsbestimmungen

§ 31  Inkrafttreten

§ 32  Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 33  Personenbezogene Bezeichnungen

                               Anlagen

                               Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane

Anlage 2

Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte

Anlage 3.A

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

Anlage 3.B

Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen

Anlage 4

Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch

Anlage 5

Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Schlagworte

Ausbildungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR30006590

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