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Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 Anl. 5

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 274/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

30.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch fünf

EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge

(Modul B)

A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein für ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder von seinem in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer Benannten Stelle seiner Wahl gestellt.

Der Antrag muss folgendes enthalten:
  • Strichaufzählung
    Name und Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile für Aufzüge,
  • Strichaufzählung
    die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist,
  • Strichaufzählung
    technische Unterlagen,
  • Strichaufzählung
    ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die Benannte Stelle darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern.

3. Anhand der technischen Unterlagen muss sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils für Aufzüge ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genügt.

Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:
  • Strichaufzählung
    eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
  • Strichaufzählung
    Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
  • Strichaufzählung
    die betreffende(n) grundlegende(n) Anforderung(en) sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
  • Strichaufzählung
    ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile für Aufzüge;
  • Strichaufzählung
    die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.

4. Die Benannte Stelle

  • Strichaufzählung
    prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,
  • Strichaufzählung
    prüft, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den technischen Unterlagen entspricht,
  • Strichaufzählung
    führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen und es gestatten, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.

5. Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie), so stellt die Benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die anderen gleichgestellten Staaten und die übrigen Benannten Stellen können eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die Benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im Einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist gemäß Paragraph 9, Absatz 6, vorgesehen.

6. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle über alle – selbst geringfügigen – Änderungen, die er an dem zugelassenen Sicherheitsbauteil für Aufzüge vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Spiegelstrich). Die Benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt. Falls es die Benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, dass ein neuer Antrag gestellt wird.

7. Jede Benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten zweckdienliche Informationen über

  • Strichaufzählung
    die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
  • Strichaufzählung
    die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
Jede Benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen Benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

9. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf.

Sind weder der Hersteller eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat verantwortlich ist.

B. EG-Baumusterprüfung für Aufzüge

1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb bei einer Benannten Stelle seiner Wahl gestellt.

Der Antrag muss folgendes enthalten:
  • Strichaufzählung
    Name und Anschrift des Montagebetriebs,
  • Strichaufzählung
    die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist,
  • Strichaufzählung
    technische Unterlagen,
  • Strichaufzählung
    Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muss die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene).

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung des Aufzugs mit den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sowie das Verständnis des Entwurfs und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:
  • Strichaufzählung
    eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs. In den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (siehe Paragraph eins, Absatz 4, bzw. Artikel 1 Absatz 4 der Aufzüge-Richtlinie);
  • Strichaufzählung
    Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
  • Strichaufzählung
    die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
  • Strichaufzählung
    eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile;
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
  • Strichaufzählung
    ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
  • Strichaufzählung
    die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmäßig hergestellten Aufzugs mit den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.

4. Die Benannte Stelle

  • Strichaufzählung
    prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,
  • Strichaufzählung
    prüft, ob der Musteraufzug den technischen Unterlagen entspricht,
  • Strichaufzählung
    führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen.

5. Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie), so stellt die Benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die anderen gleichgestellten Staaten und die übrigen Benannten Stellen können eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten.

Falls die Benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im Einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist gemäß Paragraph 9, Absatz 6, vorgesehen.

6. Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle über alle – selbst geringfügigen – Änderungen, die er an dem zugelassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Spiegelstrich). Die Benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt. Falls es die Benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, dass ein neuer Antrag gestellt wird.

7. Jede Benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten zweckdienliche Informationen über

  • Strichaufzählung
    die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
  • Strichaufzählung
    die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
Jede Benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen Benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezog auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

9. Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten mit dem Musteraufzug übereinstimmenden Aufzugs auf.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100624

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