Bundesrecht konsolidiert

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Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 Anl. 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 274/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 494/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 19

Inkrafttretensdatum

24.12.2008

Außerkrafttretensdatum

03.04.2013

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch neunzehn

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

(Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

Entgegennahme:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994)

Entscheidung:

Erste Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994)

Zweite Instanz:

Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz, d. h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)

Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:

TÜV-Austria Services GmbH

Geschäftsbereich Aufzugstechnik

A-1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Vorlagepflichten und Berichtspflichten

1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion römisch eins, vorzulegen.

3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach Paragraph 13, ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion römisch eins, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40103547

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