Bundesrecht konsolidiert

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Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008 § 5

Kurztitel

Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antrag auf Beihilfe und vorzulegende Informationen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, sind bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der AMA vorzulegen. Anstelle der Liste sind Kopien aller betreffenden Unterlagen einzureichen.
  3. Absatz 3,Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern und
    2. Ziffer 2
      die Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.

Schlagworte

Flachsfaser

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005639

Dokumentnummer

NOR40094825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/24/P5/NOR40094825

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