(3)Absatz 3,Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:
die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern und
die Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.