Bundesrecht konsolidiert

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Butterabsatz-Verordnung 2008 § 4

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Zulassung gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller/in oder Verarbeiter/in sind zusätzlich zu den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
  3. Absatz 3,Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

Schlagworte

Ortsplan

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099893

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