(1)Absatz eins,Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.Die Zulassung gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.