Bundesrecht konsolidiert

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Butterabsatz-Verordnung 2008 § 3

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Abschnitts ist

  1. Ziffer eins
    Hersteller/in, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
  2. Ziffer 2
    Verarbeiter/in, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
  3. Ziffer 3
    zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in, wer nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
  4. Ziffer 4
    Kleinverarbeiter/in, wer höchstens die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
  5. Ziffer 5
    Kleinverkäufer/in, wer als letzte/r Wiederverkäufer/in höchstens die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
  6. Ziffer 6
    Beteiligte/r, wer an einer in Paragraph eins, genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigte/r, zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in oder Erwerber/in von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

Schlagworte

Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099892

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