Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister § 5

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    eine Person, die zur selbständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit befugt ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild wie einen Selbständigen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen, den Auftragnehmer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Umstände jedoch als Arbeitnehmer beschäftigen oder
  2. Ziffer 2
    andere Berufsangehörige oder Angehörige anderer Berufe oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
  3. Ziffer 3
    vorsätzlich oder grob fahrlässig als Planer oder Generalunternehmer zu Lasten des Auftragnehmers oder Subunternehmers grob mangelhafte Ausschreibungsunterlagen verfassen und ausarbeiten oder
  4. Ziffer 4
    Leistungen unter bewusster Missachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Unternehmensführung oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unter den Selbstkosten des Unternehmers erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005870

Dokumentnummer

NOR40099646

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