Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EU/EWR – Anerkennungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

03.03.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. Ziffer eins
      Bestattung,
    2. Ziffer 2
      Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
    3. Ziffer 3
      Gastgewerbe,
    4. Ziffer 4
      Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
    5. Ziffer 5
      Kosmetik (Schönheitspflege),
    6. Ziffer 6
      Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
    7. Ziffer 7
      Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. Absatz 4,Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40099636

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/225/P4/NOR40099636

Navigation im Suchergebnis