Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU/EWR – Anerkennungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
03.03.2023
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gewerbe gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
Berufsfotograf (Handwerk),
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk),
Spediteure einschließlich Transportagenten und
Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk).
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(4)Absatz 4,Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.
Schlagworte
Berufsinstitution, Denkmalreinigung, Fassadenreinigung
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Gesetzesnummer
20005869
Dokumentnummer
NOR40099635