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EU/EWR – Anerkennungsverordnung § 2

Kurztitel

EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. Ziffer eins
      Bäcker (Handwerk);
    2. Ziffer 2
      Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
    3. Ziffer 3
      Bodenleger (Handwerk);
    4. Ziffer 4
      Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    5. Ziffer 5
      Chemische Laboratorien;
    6. Ziffer 6
      Dachdecker (Handwerk);
    7. Ziffer 7
      Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    8. Ziffer 8
      Drucker und Druckformenherstellung;
    9. Ziffer 9
      Elektrotechnik;
    10. Ziffer 10
      Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
    11. Ziffer 11
      Fleischer (Handwerk);
    12. Ziffer 12
      Florist;
    13. Ziffer 13
      Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 5,;
    14. Ziffer 14
      Gas- und Sanitärtechnik;
    15. Ziffer 15
      Getreidemüller (Handwerk);
    16. Ziffer 16
      Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    17. Ziffer 17
      Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
    18. Ziffer 18
      Hafner (Handwerk);
    19. Ziffer 19
      Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
    20. Ziffer 20
      Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
    21. Ziffer 21
      Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
    22. Ziffer 22
      Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
    23. Ziffer 23
      Kommunikationselektronik (Handwerk);
    24. Ziffer 24
      Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
    25. Ziffer 25
      Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
    26. Ziffer 26
      Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
    27. Ziffer 27
      Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
    28. Ziffer 28
      Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
    29. Ziffer 29
      Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
    30. Ziffer 30
      Milchtechnologie (Handwerk);
    31. Ziffer 31
      Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
    32. Ziffer 32
      Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
    33. Ziffer 33
      Pflasterer (Handwerk);
    34. Ziffer 34
      Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
    35. Ziffer 35
      Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
    36. Ziffer 36
      Schuhmacher (Handwerk);
    37. Ziffer 37
      Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
    38. Ziffer 38
      Sprengungsunternehmen;
    39. Ziffer 39
      Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
    40. Ziffer 40
      Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
    41. Ziffer 41
      Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
    42. Ziffer 42
      Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
    43. Ziffer 43
      Uhrmacher (Handwerk);
    44. Ziffer 44
      Vulkaniseur;
    45. Ziffer 45
      Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
    46. Ziffer 46
      Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
    47. Ziffer 47
      Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.
  3. Absatz 3,Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. Absatz 4,Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

Schlagworte

Berufsinstitution, Etuierzeugung, Gastechnik, Goldschmiede, Goldschläger, Silberschläger, Kältetechnik, Plattenleger, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Maschinentechnik, Bürotechnik, Streichinstrumentenerzeuger, Metallbau, Landmaschine, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Im RIS seit

06.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40251265

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/225/P2/NOR40251265

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