Bundesrecht konsolidiert

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Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten § 2

Kurztitel

Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erfassung von Temperatur und Volumen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei Abgabe von Heizöl extra leicht sind Temperatur und Volumen zum Zeitpunkt der Abgabe mit einem geeichten Messgerät zu messen und bei Tankaufbauten, die mehr als 1000 Liter fassen, vom Messgerät in einem automatisierten elektronischen Verfahren nach den anerkannten Regeln der Technik auf ein Volumen bei 15 ° C umzurechnen. Bei Tankaufbauten die maximal 1000 Liter fassen, kann die Umrechnung auf ein Volumen bei 15 ° C auch durch eine geeignete Tabelle, die mitgeführt werden muss, erfolgen.
  2. Absatz 2Auf dem bei der Abgabe für den Kunden auszustellenden Beleg müssen die Basistemperatur (15°C) sowie das Volumen bei dieser Basistemperatur angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005866

Dokumentnummer

NOR40099389

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