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FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Abkürzung

FH-GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2300 Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden in einem Praktikumsbereich zu umfassen.
  3. Absatz 3,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des Anhangs römisch fünf Nummer 5.2.1. „Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. 09. 2005, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006, Seite 141.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/200/P2/NOR40099153

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