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FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung Anl. 5

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

18.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Abkürzung

FH-GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:

  • Strichaufzählung
    Akutpflege: Akutkrankenanstalt mit operativen, konservativen, geburtshilflichen, pädiatrischen und/oder psychiatrischen Fachbereichen der Medizin;
  • Strichaufzählung
    Langzeitpflege: Einrichtungen, die der stationären/teilstationären Betreuung pflegebedürftiger, alter sowie psychisch kranker Menschen dienen;
  • Strichaufzählung
    Mobile Pflege: Einrichtungen/Organisationen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten;
  • Strichaufzählung
    Prävention und Rehabilitation: Einrichtungen, die Gesundheitsvorsorge oder Rehabilitation anbieten.
Höchstens 320 Stunden der praktischen Ausbildung können auch in folgenden Bereichen stattfinden:
  • Strichaufzählung
    Bei freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
  • Strichaufzählung
    Öffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene);
  • Strichaufzählung
    Ordinationen und Praxisgemeinschaften im niedergelassenen Bereich;
  • Strichaufzählung
    Betreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, sofern der Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gegeben ist.
Dem/Der Studierenden ist ein Praktikum nach freier Wahl zu ermöglichen.

Schlagworte

Versorgungsbereich, Gesundheitspflege, Gemeindeebene, Bezirksebene, Landesebene

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/200/ANL5/NOR40099163

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