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Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 4

Kurztitel

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erworbene Rechte – Allgemein

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
    (Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. Ziffer 2
      von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. Absatz 3,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
    (Artikel 43 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  4. Absatz 4,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auch Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese eine Ausbildung abschließen, die vor dem 18. Jänner 2016 begonnen wurde und deren Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung war, und
    2. Ziffer 2
      von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird,
    (Artikel 43 Absatz eins a, Richtlinie 2005/36/EG).

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40181844

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