Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie
    1. Ziffer eins
      eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, oder
    2. Ziffer 2
      eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,
    (Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a, i) bzw. b und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird oder
    2. Ziffer 2
      sie eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine einjährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird
    (Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a, ii) bzw. c und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40099077

Navigation im Suchergebnis